Beratung nach § 37.3 SGB XI

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
online per Videokonferenz



Nutzen Sie unsere bequeme Online-Beratung per Videokonferenz, um Unterstützung von zu Hause aus zu erhalten. Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin einfach und flexibel – ganz nach Ihren Bedürfnissen.


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Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug


Pflegebedürftige, die zu Hause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Sie können unsere Beratung bis Mitte 2024 bundesweit in Form von Videokonferenzen nutzen. Beachten Sie, dass die Möglichkeit einer Videokonferenz alle zwei Termine besteht.


Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause


Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonal bzw. Angehörige die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden.


Beratungsbesuch: Kosten


Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen nichts für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.


Die Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI



Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

  • Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: alle 6 Monate
  • Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: alle 3 Monate

Personen, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn Sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.


Terminanfrage

Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug: Definition

Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Aktuell können Sie unsere Beratung bis Mitte 2024 bundesweit in Form von einer Videokonferenz durchführen lassen (aber nur jeden zweiten Einsatz und auch nicht den ersten).
 
Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause
Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden.

Beratungsbesuch: Kosten
Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen nichts für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.

Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.
  • Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: alle 6 Monate
  • Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: alle 3 Monate
Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.
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