Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
online per Videokonferenz (auch auf türkisch möglich)



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Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug


Pflegebedürftige, die zu Hause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Sie können unsere Beratung bundesweit in Form von Videokonferenzen nutzen. Beachten Sie, dass die Möglichkeit einer Videokonferenz alle zwei Termine besteht.


Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause


Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonal bzw. Angehörige die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden.


Beratungsbesuch: Kosten


Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen nichts für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen. Ausgenommen hiervon sind gebuchte Termine, die nicht 24 Stunden zuvor abgesagt wurden, diese müssen privat getragen werden.


Die Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI


Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

  • Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: alle 6 Monate
  • Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: alle 3 Monate

Personen, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn Sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.


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